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   OVG Bremen, 29.06.2023 - 2 B 94/23   

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https://dejure.org/2023,15973
OVG Bremen, 29.06.2023 - 2 B 94/23 (https://dejure.org/2023,15973)
OVG Bremen, Entscheidung vom 29.06.2023 - 2 B 94/23 (https://dejure.org/2023,15973)
OVG Bremen, Entscheidung vom 29. Juni 2023 - 2 B 94/23 (https://dejure.org/2023,15973)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 15a Abs. 1 ; AufenthG § 15a Abs. 1 S. 6
    Epilepsie; Gesundheitsgefahr; Verteilung; zwingender Grund

  • rechtsportal.de

    AufenthG § 15a Abs. 1 ; AufenthG § 15a Abs. 1 S. 6
    Epilepsie; Gesundheitsgefahr; Verteilung; zwingender Grund

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Bremen, 31.07.2014 - 1 B 177/14
    Auszug aus OVG Bremen, 29.06.2023 - 2 B 94/23
    Dass sich ihr Gesundheitszustand im Falle eines Behandlerwechsels aber ernsthaft zu verschlechtern drohen würde, wie es für die Annahme eines zwingenden Grundes im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG erforderlich wäre (vgl. zum Maßstab vgl. OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 25; Beschl. v. 02.12.2022 - 2 B 248/22, juris Rn. 16; Beschl. v. 31.07.2014 - 1 B 177/14, juris Rn. 10 sowie Beschl. v. 08.05.2014 - 1 B 84/14, juris Rn. 4), ist den Attesten indes nicht zu entnehmen.

    Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass allein der Verlust eines günstigen familiären oder sonstigen sozialen Umfeldes noch keinen zwingenden Grund darstellt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 31.07.2014 - 1 B 177/14, juris Rn. 10 und v. 10.07.2019 - 2 B 316/18, juris Rn. 9).

  • OVG Bremen, 10.03.2023 - 2 B 300/22

    Vorläufiger Rechtsschutz eines Ausländers gegen seine Verteilung in die

    Auszug aus OVG Bremen, 29.06.2023 - 2 B 94/23
    Erst im Gerichtsverfahren vorgelegte Nachweise können bei der Prüfung, ob ein "zwingender Grund" im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorliegt, nur dann berücksichtigt werden, wenn entweder der Ausländer oder die Ausländerin bereits im behördlichen Verteilungsverfahren plausibel und unter Darstellung der erforderlichen Einzelheiten einen Sachverhalt darlegt hat, aus dem sich ein zwingender Grund ergeben kann, und er oder sie allein aufgrund der Kürze der zwischen der Einreise und der Veranlassung der Verteilung liegenden Zeitspanne gehindert war, die für einen Nachweis erforderlichen Unterlagen und ärztlichen Stellungnahmen rechtzeitig vorzulegen (OVG Bremen, Beschl. v. 13.12.2021 - 2 B 352/21, n.v.) oder wenn schon im Verteilungsverfahren "substantiierte Nachweise" für einen zwingenden Grund i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorgelegt wurden, die "grundsätzlich schlüssig" und "lediglich in einzelnen Punkten noch lückenhaft oder erläuterungsbedürftig" sind und die Behörde der Ausländerin oder dem Ausländer nicht durch einen Hinweis und die Setzung einer (kurzen) weiteren Äußerungsfrist Gelegenheit zur Ergänzung gegeben hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.04.2022 - 2 B 291/21, juris Rn. 9-11; Beschl. v. 10.03.2023 - 2 B 300/22, juris Rn. 12).

    Zu den Leistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 6 AsylbLG gehören ferner auch eventuelle Fahrtkosten, wenn sie einen unmittelbaren, funktionalen Bezug zur erforderlichen ärztlichen Behandlung haben und zur Sicherstellung dieser Hilfeleistung aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind (OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2023 - 2 B 300/22, juris Rn. 13).

  • OVG Bremen, 02.02.2022 - 2 LB 184/21

    Umverteilung § 15 a - Therapeuten-Patienten-Beziehung; Verteilungsentscheidung;

    Auszug aus OVG Bremen, 29.06.2023 - 2 B 94/23
    Dass sich ihr Gesundheitszustand im Falle eines Behandlerwechsels aber ernsthaft zu verschlechtern drohen würde, wie es für die Annahme eines zwingenden Grundes im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG erforderlich wäre (vgl. zum Maßstab vgl. OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 25; Beschl. v. 02.12.2022 - 2 B 248/22, juris Rn. 16; Beschl. v. 31.07.2014 - 1 B 177/14, juris Rn. 10 sowie Beschl. v. 08.05.2014 - 1 B 84/14, juris Rn. 4), ist den Attesten indes nicht zu entnehmen.
  • OVG Bremen, 02.12.2022 - 2 B 248/22

    Ärztliches Attest; Arzt-Patienten-Beziehung; fachärztliches Attest; Psychische

    Auszug aus OVG Bremen, 29.06.2023 - 2 B 94/23
    Dass sich ihr Gesundheitszustand im Falle eines Behandlerwechsels aber ernsthaft zu verschlechtern drohen würde, wie es für die Annahme eines zwingenden Grundes im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG erforderlich wäre (vgl. zum Maßstab vgl. OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 25; Beschl. v. 02.12.2022 - 2 B 248/22, juris Rn. 16; Beschl. v. 31.07.2014 - 1 B 177/14, juris Rn. 10 sowie Beschl. v. 08.05.2014 - 1 B 84/14, juris Rn. 4), ist den Attesten indes nicht zu entnehmen.
  • OVG Bremen, 08.05.2014 - 1 B 84/14

    Unerlaubte Einreise; Verteilung auf die Bundesländer; psychische Erkrankung -

    Auszug aus OVG Bremen, 29.06.2023 - 2 B 94/23
    Dass sich ihr Gesundheitszustand im Falle eines Behandlerwechsels aber ernsthaft zu verschlechtern drohen würde, wie es für die Annahme eines zwingenden Grundes im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG erforderlich wäre (vgl. zum Maßstab vgl. OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 25; Beschl. v. 02.12.2022 - 2 B 248/22, juris Rn. 16; Beschl. v. 31.07.2014 - 1 B 177/14, juris Rn. 10 sowie Beschl. v. 08.05.2014 - 1 B 84/14, juris Rn. 4), ist den Attesten indes nicht zu entnehmen.
  • OVG Bremen, 10.07.2019 - 2 B 316/18

    Umverteilung § 15 a - Verteilung; Verteilungsanordnung; Verteilungsverfahren;

    Auszug aus OVG Bremen, 29.06.2023 - 2 B 94/23
    Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass allein der Verlust eines günstigen familiären oder sonstigen sozialen Umfeldes noch keinen zwingenden Grund darstellt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 31.07.2014 - 1 B 177/14, juris Rn. 10 und v. 10.07.2019 - 2 B 316/18, juris Rn. 9).
  • OVG Bremen, 04.04.2022 - 2 B 291/21

    Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; rechtzeitiger Nachweis eines

    Auszug aus OVG Bremen, 29.06.2023 - 2 B 94/23
    Erst im Gerichtsverfahren vorgelegte Nachweise können bei der Prüfung, ob ein "zwingender Grund" im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorliegt, nur dann berücksichtigt werden, wenn entweder der Ausländer oder die Ausländerin bereits im behördlichen Verteilungsverfahren plausibel und unter Darstellung der erforderlichen Einzelheiten einen Sachverhalt darlegt hat, aus dem sich ein zwingender Grund ergeben kann, und er oder sie allein aufgrund der Kürze der zwischen der Einreise und der Veranlassung der Verteilung liegenden Zeitspanne gehindert war, die für einen Nachweis erforderlichen Unterlagen und ärztlichen Stellungnahmen rechtzeitig vorzulegen (OVG Bremen, Beschl. v. 13.12.2021 - 2 B 352/21, n.v.) oder wenn schon im Verteilungsverfahren "substantiierte Nachweise" für einen zwingenden Grund i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorgelegt wurden, die "grundsätzlich schlüssig" und "lediglich in einzelnen Punkten noch lückenhaft oder erläuterungsbedürftig" sind und die Behörde der Ausländerin oder dem Ausländer nicht durch einen Hinweis und die Setzung einer (kurzen) weiteren Äußerungsfrist Gelegenheit zur Ergänzung gegeben hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.04.2022 - 2 B 291/21, juris Rn. 9-11; Beschl. v. 10.03.2023 - 2 B 300/22, juris Rn. 12).
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